Kundmachung der Landesregierung vom 28. Juni 2011 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 130/2013
Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Technische Bauvorschriften 2008), LGBl Nr 93/2007, idF LGBI Nr 78/2013
Die Anforderungen nach Punkt 8.3.1 der OIB- Richtlinie 3 gelten für Garagen mit mehr als 250m² Nutzfläche für die oberirdischen Geschoße und das erste unterirdische Geschoß als erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß der Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 ausgestattet sind.
TBV § 18
Abs 3
Die Anforderungen betreffend den Mindestabstand der Lüftungsöffnungen von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen gelten in Tirol nur für mechanische Lüftungen.
TBV § 18
Abs 3
Für Wohngebäude mit nicht mehr als vier Geschoßen und nicht mehr als fünf Wohnungen sind in Tirol keine Aufzüge erforderlich (Während § 24 Abs 3 TBV inhaltlich dem Pkt 2.1.4 der OIB-Richtlinie 4 entspricht, differenziert die Bestimmung des § 24 Abs 4 insofern, als auch Wohngebäude mit nicht mehr als vier Geschoßen und nicht mehr als fünf Wohnungen keinen Aufzug benötigen. Da hierbei nicht zwischen oberirdischen und unterirdischen Geschoßen unterschieden wird, sind somit in Tirol ggf. auch Wohngebäude von der Aufzugspflicht ausgenommen, für die gemäß Pkt 2.1.4 der OIB-Richtlinie 4 ein Aufzug erforderlich wäre.).
TBV § 24
Abs 4