zertifizierte Energieausweisrechner
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Berechtigte Personen

Folgende Personengruppen gelten gemäß Auskunft des BMWA, unvorgreiflich allfälliger instanzmäßiger Entscheidungen, berechtigt, Energieausweise gemäß § 118 Abs. 5 BO in Verbindung mit der OIB-Richtlinie 6 erstellen zu dürfen:

Gewerbetreibende und Gewerbetreibende eingeschränkt

Gewerbetreibende und Gewerbetreibende eingeschränkt:
lt. Erlass des BMWFJ (ehemals BMWA)

Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure/innen)

Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure/innen)
Gewerbetreibende: lt. Erlass des BMWFJ (ehemals BMWA)

Ziviltechniker: lt. Erlass des BMWFJ (ehemals BMWA)

Ziviltechniker: lt. Erlass des BMWFJ (ehemals BMWA)

Weitere hiezu Befugte auf Basis landesgesetzlicher Bestimmungen

Weitere hiezu Befugte auf Basis landesgesetzlicher Bestimmungen

2014 wurde dieser Personenkreis erweitert und die Gewerbebehörde lässt eingeschränkte Gewerbeberechtigungen im vorgenannten Personenkreis zu, wenn der Nachweis einer positiv abgelegten Zertifizierungsprüfung erbracht wird.

energieausweisprofi
Arge Stiba Holding Schulungs GmbH