Folgende Personengruppen gelten gemäß Auskunft des BMWA, unvorgreiflich allfälliger instanzmäßiger Entscheidungen, berechtigt, Energieausweise gemäß § 118 Abs. 5 BO in Verbindung mit der OIB-Richtlinie 6 erstellen zu dürfen:
2014 wurde dieser Personenkreis erweitert und die Gewerbebehörde lässt eingeschränkte Gewerbeberechtigungen im vorgenannten Personenkreis zu, wenn der Nachweis einer positiv abgelegten Zertifizierungsprüfung erbracht wird.