Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch
(Bauordnung für Wien - BO für Wien),
LGBl. Nr. 35/2015
Historie
Entwurf (PDF)
Vorblatt (PDF)
Textgegenüberstellung (PDF)
Historie
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Textgegenüberstellung (PDF)
Literaturhinweis:
Handbuch Bautechnikverordnung 2014 von Dr. Mikulits und DI Vogler
ISBN 978-3-7073-1862-3 / Linde Verlag
Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch
(Bauordnung für Wien - BO für Wien),
LGBl Nr 11/1930, idF LGBl Nr 64/2012
Wiener Bautechnikverordnung (WBTV), LGBl Nr 31/2008, idF LGBl Nr 73/2012
Zusätzliche spezifische Anforderung an die Feuchtigkeitsabdichtung von Badezimmern, Toiletten, Waschküchen oder ähnlichen Räumen, wenn diese über Holzdecken errichtet werden.
BO für Wien
§ 90
Die Ausnahmen betreffend Schachtumwehrungen von Aufzügen bei den Gebäudeklassen 1 und 2 sowie 3 und 4 gelten in Wien nicht.
BO für Wien
§ 111 Abs3
Zusätzliche spezifische Anforderung, dass Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen feuerhemmend auszuführen sind.
BO für Wien
§ 101 Abs 3
Verpflichtung zur Errichtung eines Anschlusses an eine Abgasanlage für jede Wohnung, ausgenommen Passivhäuser sowie Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m.
BO für Wien
§ 106 Abs 6
Bei Beherbergungsstätten genügt in Wien für Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,20 m (statt 2,50 m), wenn den Erfordernissen der Gesundheit durch besondere Vorkehrungen, insbesondere die Gewährleistung einer ausreichenden Belüftung, Rechnung getragen wird und für jede Schlafstelle des Aufenthaltsraumes ein Luftraum von mindestens 15m³ zur Verfügung steht.
BO für Wien
§ 121 Abs 2
Zusätzliche spezifische Anforderungen an Wohnungen (zB Mindestnutzfläche, erforderliche Bewegungsflächen in Küche, Bad und Vorzimmer, Erfordernis von Einlagerungsräumen oder - möglichkeiten, Erfordernis von Abstellflächen und Abstellplätze für Kinderwagen und Fahrräder, Spielplätze).
BO für Wien
§ 119
Zusätzliche spezifische Anforderung, dass alle Höfe und Luftschächte von allgemeinen Bestandteilen des Hauses aus zugänglich sein müssen.
BO für Wien
§ 110 Abs 3
Die Ausnahme von der Pflicht zur Errichtung von Aufzügen gilt in Wien nur für Gebäude mit nur einer Wohnung (statt bis zu drei Wohnungen); zusätzlich ausgenommen sind "Kleinhäuser" (Wohngebäude mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und bei denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird.).
BO für Wien
§ 111 Abs 1
1) Für folgende Gebäude, die gem OIB-Richtlinie 6 generell von den Anforderungen der Richtlinie ausgenommen sind, sind in Wien die Bauteilanforderungen des Pkt 10.2 (U-Werte) zu erfüllen:
2) Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, bestehende Gebäude in Schutzzonen sowie bei erhaltungswürdigen gegliederten Fassaden an bestehenden Gebäuden sind in Wien ebenfalls nur die Bauteilanforderungen des Pkt 10.2 (U-Werte) einzuhalten, während solche Gebäude gem OIB-Richtlinie 6 von den Anforderungen der Richtlinie ausgenommen sind, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
3) Folgende Gebäude und Bauwerke müssen in Wien nur die Bauteilanforderungen des Pkt 10.2 (U-Werte) zu erfüllen, während sie gem OIB-Richtlinie 6 nur dann von den Anforderungen der Richtlinie ausgenommen sind, wenn der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht:
4) Folgende Gebäude und Bauwerke müssen in Wien ebenfalls nur die Bauteilanforderungen des Pkt 10.2 (U-Werte) zu erfüllen (keine Ausnahme in OIB-Richtlinie 6, sofern mehr als 50 m² konditionierte Netto-Grundfläche):
BO für Wien
§ 118 Abs 4